Pflegegeld & Zuschüsse

Pflegegrade und Leistungen seit dem 01.01.2017

Mit der Begutachtung wird der Grad selbstverständlich in sechs verschiedene Bereiche gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweise und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Pflegegrade seit 2017

Pflegegrade:                   PG 1      PG 2      PG 3      PG 4      PG 5
Geldleistung ambulant            0       316€      545€      728€      901€
Sachleistung ambulant            0       689€     1298€     1612€     1995€
Entlastungsbetrag ambulant     125€      125€      125€      125€      125€
Leistungen stationär           125€      770€     1262€     1775€     2005€

Verhinderungspflege
Es muss seit 01.01.2017 mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Der Pflegende muss durch eine Pflegeperson( Angehörige, Freunde)

mindesten 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt erneut ein Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)

für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse 1612,- Euro-

Für Verhinderungspflege kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet werden ( kombiniert), sofern für diesen Betrag im laufenden

Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben.

Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf  2418,- Euro erhöhen.

Quelle: Pflege-durch-Angehörige.de